Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2019 - AK 56/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39712
BGH, 17.10.2019 - AK 56/19 (https://dejure.org/2019,39712)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - AK 56/19 (https://dejure.org/2019,39712)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19 (https://dejure.org/2019,39712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,39712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 171, 223 Abs. 1, § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB, § 53 StGB, § 52 StGB, Abs. 4 Nr. 1 StGB, Abs. 5 StGB, 52 StGB, § 223 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 8 Abs. 1 VStGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, Art. 8 Abs. 2 Buchst. f IStGH-Statut, § 171 StGB, § 235 Abs. 5 StGB, § 235 Abs. 4, § 235 Abs. 2 StGB, § 235 Abs. 4 StGB, § 235 StGB, § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 129a Abs. 1 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 1 VStGB, § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des sog. Islamischen Staats

  • rewis.io

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, schwere Entziehung Minderjähriger und Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des sog. Islamischen Staats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Sie steht deshalb zu den übrigen Gesetzesverstößen ebenso in Tatmehrheit wie die Gesamtheit der daneben verwirklichten, keinen anderen Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeschuldigten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB ergibt, weil die Angeschuldigte Deutsche ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Wenngleich die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition anders als nach früherem Verständnis nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt sie nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Jedenfalls begründen diese Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Taten ohne weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick darauf, dass die Angeschuldigte unter anderem der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) auf den Haftgrund der Schwerkriminalität zu stützen ist.
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Jedenfalls begründen diese Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Taten ohne weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick darauf, dass die Angeschuldigte unter anderem der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) auf den Haftgrund der Schwerkriminalität zu stützen ist.
  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 08.11.2007 - 3 StR 320/07

    Tateinheit (Klammerwirkung) und Tatmehrheit bei Geiselnahme (konkludente

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Ein Dauerdelikt wie § 235 StGB verbindet andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zu Tateinheit, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft und in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, nicht deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - 3 StR 320/07, NStZ 2008, 209, 210 mwN).
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.
  • RG, 28.01.1887 - 3310/86

    1. Kann es als eine Entziehung im Sinne des §. 235 St.G.B.'s angesehen werden,

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 17. November 2017 - AK 54/16, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55: s. auch MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 35; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff. mit Nachw. zur Rspr. der internationalen Strafgerichte).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Sie nahm dies als Preis dafür, sich der Terrororganisation in Syrien anschließen zu können, billigend in Kauf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 43).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff.; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 53).

    Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Dadurch war eine Struktur geschaffen worden, die es ermöglichte, unter einer verantwortlichen Führung die Kontrolle über ein Gebiet auszuüben, für die Ausbildung neuer Rekruten Sorge zu tragen und anhaltende sowie koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 34 f.).

    Das in diesen Bestimmungen verwendete Merkmal der Eingliederung erfasst ebenfalls jede faktische Aufnahme in eine bewaffnete Einheit; ein formaler Aufnahmeakt ist ebenso wenig erforderlich wie eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 36 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1358).

    Das Ausbildungslager des IS, in das der am 15. August 2002 geborene Sohn der Beschuldigten auf deren Veranlassung aufgenommen wurde, stellte eine bewaffnete Einheit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, aaO).

    (3) Zwischen dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und der Eingliederung M. s in die bewaffnete Gruppe besteht der notwendige funktionale Zusammenhang (zur Auslegung dieses Merkmals s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38).

    Sie nahm dies als Preis dafür in Kauf, sich der Vereinigung in Syrien anschließen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Das zwangsweise Verbringen dieser Menschen in andere Gebiete stand im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem damals im Irak herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

    Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. März 1963, 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369 f., 371 m.w.N.).

    Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die betreffende Handlung objektiv in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht und subjektiv, gemessen an den Möglichkeiten des Täters, ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 44; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 171 Rn. 4 m.w.N.).

    Durch die Verwendung des Merkmals der bewaffneten Gruppe neben demjenigen der (staatlichen) Streitkräfte wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB - den Regelungen in Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxvi) und e (vii) IStGH-Statut entsprechend - auf den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt erstrecken, der nicht notwendigerweise eine Beteiligung von Streitkräften voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 34; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 163; BT-Drucks. 14/8524, S. 26 f.).

    Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 47-51 und 53):.

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

    Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31).

  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).

    In Syrien befanden sich die jeweiligen Tatorte zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Der Bundesgerichtshof hat lediglich in einem Beschluss vom 17. Oktober 2019 (AK 56/19) darauf hingewiesen, dass durch die geringeren Anforderungen an die Organisationsstruktur und Willensbildung der Vereinigungsbegriff ausgeweitet worden sei.
  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

  • BGH, 20.12.2023 - StB 73/23

    Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer;

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - 7 StS 2/20

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Taten in Syrien; Strafbare Mitgliedschaft

  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 17.03.2021 - AK 15/21
  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 7 StS 1/21

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • OLG Celle, 29.04.2020 - 4 StS 2/20

    Strafbarkeit der Unterstützung des "Islamischen Staats" durch gezielte Förderung

  • BGH, 28.07.2020 - AK 18/20

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten über sechs

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

  • BGH, 06.02.2020 - AK 2/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Celle, 23.08.2023 - 4 St 1/23

    Verurteilung des Angeklagten mit pakistanischer Staatsangehörigkeit wegen

  • BGH, 04.08.2022 - AK 26/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2021 - 7 StS 3/20

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht